Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1984

Geschäftszahl

81/11/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2261/77 B VS 26. April 1979 VwSlg 9828 A/1979 RS 1 (Hier: §§11 und 16 KJBG)

Stammrechtssatz

Wenn sich ein Berufungsbescheid nach Paragraph 51, VStG 1950 sowohl auf den Schuldspruch als auch auf den Ausspruch über die Strafbemessung bezieht und wenn die Schuldfrage gesetzmäßig gelöst und lediglich die Strafe gesetzwidrig bemessen worden ist, so ist es geboten, einerseits die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und andererseits den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als er sich auf die Strafzumessung und den damit nach Paragraph 64, VStG 1950 untrennbar zusammenhängenden Ausspruch über die Kosten bezieht.