Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1982

Geschäftszahl

81/11/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2472/78 E 27. November 1980 VwSlg 10310 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6 und des Paragraph 8, IESG setzt die zeitlich vorangegangene Entstehung des Anspruches auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgebot (Paragraph eins, Absatz eins, IESG) voraus. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgebot-Fond ist rechtlich etwas verschiedenes von den im Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, IESG angeführten gesicherten privatrechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber, mag auch die Existenz von derartigen privatrechtlichen Ansprüchen eine Entstehungsvoraussetzung für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgebot bilden.