Verwaltungsgerichtshof
27.04.1982
81/11/0045
Der Zessionar von Entgeltforderungen von Arbeitnehmern des Gemeinschuldners ist nicht anspruchs- und antragslegitimiert nach den Paragraphen eins, Absatz eins und 6 Absatz eins, IESG. Ist er selbst Arbeitnehmer des Gemeinschuldners, so hängt seine Anspruchsberechtigung auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld (für diese Entgeltforderungen) davon ab, ob zwischen seinem Arbeitsverhältnis und den Leistungen für den Gemeinschuldner (nämlich der Bezahlung der den Entgeltforderungen entsprechenden Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners) ein innerer sachlicher Zusammenhang bestanden hat.