Verwaltungsgerichtshof
19.09.1983
81/10/0141
GRS wie 1962/79 E 24. März 1980 RS 1
Daß Spruch und Begründung eines Bescheides als Einheit anzusehen sind, hat nicht zur Folge, daß die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, daß die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist.
ECLI:AT:VWGH:1983:1981100141.X03