Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1983

Geschäftszahl

81/10/0141

Rechtssatz

Die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten lediglich mit den Worten ALS VERANTWORTLICHER EINER GMBH & CO KG, ohne Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als VERANTWORTLICHER habe, trägt dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG nicht Rechnung (Hinweis E 27.6.1983, 83/10/0107).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1981100141.X01