Verwaltungsgerichtshof
19.09.1983
81/10/0141
Die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten lediglich mit den Worten ALS VERANTWORTLICHER EINER GMBH & CO KG, ohne Anführung der Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als VERANTWORTLICHER habe, trägt dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG nicht Rechnung (Hinweis E 27.6.1983, 83/10/0107).
ECLI:AT:VWGH:1983:1981100141.X01