Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1983

Geschäftszahl

81/10/0019

Rechtssatz

Verfahren, in denen die entscheidende Behörde zugleich erste und letzte Instanz ist, sind mit ganz besonderer Sorgfalt zu führen, da unterlaufene Verfahrensfehler in einem Berufungsverfahren nach dem AVG 1950 wegen des Fehlens eines Instanzenzuges ja nicht aufgezeigt und behoben werden können.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

85/10/0151 E 18. April 1988 VwSlg 12699 A/1988;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1981100019.X01