Verwaltungsgerichtshof
12.01.1982
81/09/0127
Paragraph 13, KOVG 1957 ist eine Rahmenvorschrift für die Anrechnung des Einkommens bei den Leistungen, die an das Einkommen des Versorgungsberechtigten gebunden sind (Witwenrente, Waisenrente, Elternrente). Die hier normierte Bindung führt bei einer Einkommenserhöhung stets zu einer Minderung der Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.