Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1982

Geschäftszahl

81/09/0127

Rechtssatz

Paragraph 13, KOVG 1957 ist eine Rahmenvorschrift für die Anrechnung des Einkommens bei den Leistungen, die an das Einkommen des Versorgungsberechtigten gebunden sind (Witwenrente, Waisenrente, Elternrente). Die hier normierte Bindung führt bei einer Einkommenserhöhung stets zu einer Minderung der Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.