Verwaltungsgerichtshof
26.01.1984
81/08/0211
Unter "Sonderzahlungen" iSd Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind ENTWEDER Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (Hinweis auf E vom 4.6.1958, Zl. 0296/57, VwSlg 4693 A/1957, und vom 11.5.1960, 2228/59, VwSlg 5295 A/1960) Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, ODER die er darüber hinaus in diesen Zeiträumen auf Grund des Dienst(Lehr)Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten tatsächlich erhält.