Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1983

Geschäftszahl

81/08/0081

Rechtssatz

Eine natürliche Person führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr, wenn sie nicht persönlich mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit, z.B. durch Familienangehörige, verrichten lässt. (Hinweis auf E vom 27.3.1981, 0558/79)