Verwaltungsgerichtshof
19.03.1984
81/08/0061
Ein Kursleiter an einer Volkshochschule, der seine vereinbarte Beschäftigung in der Eingliederung in den Betrieb der Volkshochschule, über dessen organisatorische Einrichtungen und Betriebsmittel ihm keine Verfügungsmacht zusteht, ausübt, ist demnach von der Volkshochschule auch wirtschaftlich abhängig, selbst wenn er die wichtigsten Lehrbehelfe selbst beistellt.