Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1984

Geschäftszahl

81/08/0061

Rechtssatz

Ein Kursleiter an einer Volkshochschule, der seine vereinbarte Beschäftigung in der Eingliederung in den Betrieb der Volkshochschule, über dessen organisatorische Einrichtungen und Betriebsmittel ihm keine Verfügungsmacht zusteht, ausübt, ist demnach von der Volkshochschule auch wirtschaftlich abhängig, selbst wenn er die wichtigsten Lehrbehelfe selbst beistellt.