Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1982

Geschäftszahl

81/08/0035

Rechtssatz

Die "Chefeigenschaft" im Sinne einer Weisungsberechtigung gegenüber anderen Beschäftigten schloß aber auch nicht von vornherein die Qualifizierung dieser Tätigkeit als angestelltenversicherungspflichtig iSd Paragraph 223, Absatz eins, GSVG aus.