Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1982

Geschäftszahl

81/08/0035

Rechtssatz

Für die Dienstgebereigenschaft einer Person, die in einem Betrieb beschäftigt war, war nach Paragraph 43, GSVG 1938 allein entscheidend, ob dieser Betrieb auf ihre Rechnung geführt wurde, und nicht, ob dieser Person im Verhältnis zu anderen im Betrieb beschäftigten Personen ein Weisungsrecht zukam und sie von diesen Personen als "Chef" betrachtet wurde.