Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1983

Geschäftszahl

81/08/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2216/78 E 18. Mai 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Unter die Bestimmung des Paragraph 229, Absatz eins, 4a ASVG fallen mangels einer entsprechenden Einschränkung in der nicht nur Zeiten einer solchen Beschäftigung, die eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG begründet hätten, also Zeiten, zu denen der Versicherte im Betrieb der dort genannten Personen ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt war und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachging, sondern auch Zeiten, die eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ASVG begründet hätten, d. h. Zeiten, in denen der Versicherte im Betrieb seiner Eltern als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder als Lehrling beschäftigt war.