Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1982

Geschäftszahl

81/08/0016

Rechtssatz

Einer gesonderten Anführung des Parteivorbringens in der Begründung eines Bescheides bedarf es zur gesetzmäßigen Bescheidbegründung im allgemeinen nicht.