Verwaltungsgerichtshof
24.02.1983
81/08/0010
Die tierärztliche Tätigkeit eines ausländischen Tierarztes fällt schon wegen der gesetzlichen Umschreibung des Personenkreises der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, TierärzteG (Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten nach Paragraph 12, Absatz eins, TierärzteG nicht unter diese Bestimmung.