Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1983

Geschäftszahl

81/08/0010

Rechtssatz

Die tierärztliche Tätigkeit eines ausländischen Tierarztes fällt schon wegen der gesetzlichen Umschreibung des Personenkreises der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, TierärzteG (Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten nach Paragraph 12, Absatz eins, TierärzteG nicht unter diese Bestimmung.