Verwaltungsgerichtshof
25.01.1983
81/07/0037
Bei einem Auftrag gem § 138 Abs 2 WRG 1959 ist die Bewilligungspflicht ihrem Umfang nach abzugrenzen.Bei einem Auftrag gem Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ist die Bewilligungspflicht ihrem Umfang nach abzugrenzen.