Verwaltungsgerichtshof
25.01.1983
81/07/0037
Der Behörde ist es nicht gestattet, von der vom Gesetz vorgezeichneten Alternative, vor der die aufgeforderte Partei zu stellen ist, in der Richtung abzusehen, daß der Beseitigungsauftrag entfallen kann und zwar auch dann nicht, wenn vom weiterhin aufrechtem Bestand der Anlage auszugehen ist. (Hinweis auf E vom 9.5.1963, 0545/62). Auch im Falle der Einwirkungen von Niederschlagswässern, die Reifenabtrieb, Ölverlust, Salzstreuung und dgl üblicherweise bei einem (Autobahn)parkplatz anfallende Schmutzstoffe enthalten, kann die Neuerung von der Partei unter Umständen auf eine andere Weise als durch die Auflassung der Anlage, nämlich dadurch, daß die Einwirkung eben sonst gänzlich unterbunden wird, beseitigt werden.