Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1983

Geschäftszahl

81/07/0037

Rechtssatz

Sofern es zum Betrieb einer bestehenden Anlage gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG (Hinweis auf E vom 8.10.1959, 0257/58, VwSlg 5070 A/1959) gehört - hier ein Autobahnparkplatz-, daß sie von einem unbestimmten Kreis von (Verkehrs-)Teilnehmern benutzt wird (Hinweis auf E vom 15.3.1974, 1360/73, VwSlg 8575 A/1974) und bei diesem "Betrieb" erfahrungsgemäß (typischerweise) nach dem natürlichen Verlauf der Dinge mit nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu rechnen ist (Hinweis auf E vom 16.12.1982, 82/07/0181, bzw. 18.1.1974, 0969/73, VwSlg 8536 A/1974), dann liegen bewilligungspflichtige Maßnahmen nach Paragraph 32, WRG 1959 vor. Die Behörde ist daher bei Fehlen der entsprechenden Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der durch den Betrieb der Anlage entstandenen eigenmächtig vorgenommenen Neuerung (Hinweis auf E vom 8.6.1978, 0001/75) zu einem Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 berechtigt, der sich an sich den zur Antragstellung für eine nachträgliche Bewilligung verpflichteten Betreiber der Anlage zu richten hat.