Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1984

Geschäftszahl

81/06/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0435/29 E 12. Februar 1930 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verzögert wurde.