Verwaltungsgerichtshof
14.05.1985
81/05/0099
Die Bestimmungen über die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz (Paragraph 4, Absatz 4, der OÖ BauO) sind nicht Gegenstand nachbarlicher Einwendungen, weil die Wahrnehmung technischer und infrastruktureller Angelegenheiten allein den damit befaßten Behörden obliegt (Hinweis auf E vom 16.4.1985, 84/05/0198 und vom 22.3.1984, 81/06/0186)