Verwaltungsgerichtshof
14.05.1985
81/05/0099
GRS wie 1924/72 E 26. Februar 1974 VwSlg 8555 A/1974 RS 1
Wird eine mündliche Verhandlung (hier: Bauverhandlung) auf die in Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 vorgezeichnete Weise anberaumt, so kommt die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung nur solchen Parteienerklärungen zu, die nach Anberaumung der Verhandlung vorgebracht werden; mit dem vor diesem Zeitpunkt deponierten Vorbringen ist die betreffende Verfahrenspartei präkludiert.