Verwaltungsgerichtshof
17.12.1985
81/05/0048
GRS wie 0673/65 B 3. Mai 1965 RS 1
Nicht schon jede objektive Rechtswidrigkeit eines vor dem VwGH bekämpften Bescheides führt zu dessen Aufhebung, vielmehr tritt diese Rechtsfolge nur im Falle der Verletzung von subjektiven Rechten des Bfr ein.