Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1985

Geschäftszahl

81/05/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0673/65 B 3. Mai 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht schon jede objektive Rechtswidrigkeit eines vor dem VwGH bekämpften Bescheides führt zu dessen Aufhebung, vielmehr tritt diese Rechtsfolge nur im Falle der Verletzung von subjektiven Rechten des Bfr ein.