Verwaltungsgerichtshof
17.12.1985
81/05/0048
GRS wie 0391/74 E 14. April 1975 VwSlg 8807 A/1975 RS 1 (Zusatz: Eine solche Partei kann im Enteignungsverfahren nur mehr vorbringen, daß bei der Herstellung der in ihrer Linienführung festliegenden Straße eine Enteignung überhaupt nicht oder nicht in dem beanspruchten Ausmaß notwendig ist.)
Wer dem Straßenbaubewilligungsverfahren als Partei beigezogen wurde und dessen Einwendungen gegen die Trasse im Straßenbaubewilligungsbescheid rechtmäßig abgewiesen wurden, kann den Trassenverlauf im Enteignungsverfahren nicht mehr mit Erfolg erkämpfen. (Hinweis auf E vom 19.4.1968, Zl. 1289/67, Vwslg 7339 A/1968)