Verwaltungsgerichtshof
14.02.1984
81/05/0041
GRS wie 2246/64 B 15. März 1965 VwSlg 6624 A/1965 RS 1
Ein Ansuchen auf Verlängerung der Erfüllungsfrist stellt sich als ein Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides dar. Durch die Zurückweisung eines solchen Antrages kann der Antragsteller in keinem Recht verletzt sein. (Hinweis auf E vom 7. November 1961, Zl. 0202/61 und vom 26. Oktober 1961, Zl. 0767/61)