Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1983

Geschäftszahl

81/05/0039

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass angesichts des HINWEISES auf zwei Verordnungsstellen ("§ 11 bzw Paragraph 13, der Wiener Kehrverordnung) bei Umschreibung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses die Bferin (im Zusammenhalt mit der übrigen Formulierung des Spruches) mehrerer verschiedener Taten hätte schuldig erkannt werden können, weshalb ein solcher Spruch NICHT dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 entspricht.