Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1984

Geschäftszahl

81/05/0026

Rechtssatz

Das sich auf den Schutz vor belästigenden Immissionen durch Abgase und Lärm beziehende Nachbarrecht iSd Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO (Hinweis auf E vom 9.3.1982, 81/05/0126) findet dort seine Grenzen, wo der Bauwerber nur seiner Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen (Garagen, Abstellplätzen) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeit nachkommt UND die bestimmungsgemäße Benützung dieser baulichen Herstellungen keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Immissionen erwarten läßt, die über das Maß jener Belästigungen hinausgeht, wie sie durch die normalmäßige Verwendung einer Garage oder Garagenzufahrt zwangsläufig entstehen.