Verwaltungsgerichtshof
18.02.1983
81/04/0153
GRS wie 2675/77 E 14. Februar 1980 RS 1
Nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 sind jene Auflagen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 ausgeschlossen ist und Belästigungen Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1973 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insoweit es auf einen solchen Ausschluß einer Gesundheitsgefährdung bzw. auf eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß ankommt, ist die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen mit baurechtlichen Vorschriften nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 als Vorfrage nicht zu prüfen. (Hinweis auf Rs 5 im E vom 15.10.1969, 1257/68, VwSlg 7658 A/1969)
Fortgesetztes Verfahren:
84/04/0002 E 5. Juni 1984;