Verwaltungsgerichtshof
07.05.1982
81/04/0131
Ausführungen, daß im vorliegenden Fall es nicht erforderlich war, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit die bezügl. Vw-Strafakten einzuholen und daraus Feststellungen zu treffen. Die über den Bfr in den letzten Jahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verhängten Verwaltungsstrafen (viermal wegen Schnellfahrens, einmal wegen Einfahrens in eine Kreuzung bei Rotlicht, einmal wegen Nichtbeachtung eines Fahrverbotes) lassen es nämlich schon ohne weiteres als zweifelhaft erscheinen, daß der Bfr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.