Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1982

Geschäftszahl

81/04/0131

Rechtssatz

Ausführungen, daß im vorliegenden Fall es nicht erforderlich war, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit die bezügl. Vw-Strafakten einzuholen und daraus Feststellungen zu treffen. Die über den Bfr in den letzten Jahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verhängten Verwaltungsstrafen (viermal wegen Schnellfahrens, einmal wegen Einfahrens in eine Kreuzung bei Rotlicht, einmal wegen Nichtbeachtung eines Fahrverbotes) lassen es nämlich schon ohne weiteres als zweifelhaft erscheinen, daß der Bfr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.