Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1982

Geschäftszahl

81/04/0111

Rechtssatz

Der Paragraph 79, GewO 1973 enthält sohin eine gesetzliche Ermächtigung und Verpflichtung der Behörde für den Fall, daß das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen, aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, um die im Paragraph 74, umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen. Wie sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, GewO 73 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage.