Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1981

Geschäftszahl

81/04/0104

Rechtssatz

Weiters bedarf gemäß Paragraph 39, Absatz 5, GewO 1973 die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes DER GENEHMGIUNG der für die Konzessionserteilung zuständigen Behörde, ohne daß sich aus dieser gesetzlichen Anordnung etwa Anhaltspunkte für eine zeitliche Rückwirkung eines derartigen rechtskräftigen behördlichen Ausspruches ergeben.