Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1981

Geschäftszahl

81/04/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2843/79 E 27. Juni 1980 RS 1

Stammrechtssatz

In Hinsicht der nach Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1973 zu beachtenden Umstände kann ein Gewerbe bei Ausscheiden des Geschäftsführers jedenfalls während zweiter Monate danach weiter ausgeübt werden, sofern nicht etwa entsprechend dem 3. Satz dieser Gesetzesstelle eine Verkürzung dieser Frist durch die Behörde im administrativen Verfahren erfolgt ist. Danach erweist sich aber eine in diesem Zeitraum fallende Gewerbeausübung in Ansehung der Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1973 als nicht tatbestandsmäßig.