Verwaltungsgerichtshof
09.10.1981
81/04/0104
GRS wie 2843/79 E 27. Juni 1980 RS 1
In Hinsicht der nach Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1973 zu beachtenden Umstände kann ein Gewerbe bei Ausscheiden des Geschäftsführers jedenfalls während zweiter Monate danach weiter ausgeübt werden, sofern nicht etwa entsprechend dem 3. Satz dieser Gesetzesstelle eine Verkürzung dieser Frist durch die Behörde im administrativen Verfahren erfolgt ist. Danach erweist sich aber eine in diesem Zeitraum fallende Gewerbeausübung in Ansehung der Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 2, GewO 1973 als nicht tatbestandsmäßig.