Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Geschäftszahl

81/04/0090

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes ist nicht an einer - von der belangten Behörde allenfalls abweichenden - Rechtsansicht des Bundesministers zu prüfen.