Verwaltungsgerichtshof
28.01.1983
81/04/0090
Nach Ablauf von 6 Monaten nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister endet die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973, wobei sich der Täter einer sodann unbefugten Gewerbeausübung insoweit auch nicht auf andere Vorschriften, wie etwa das Strukturverbesserungsgesetz für die gegenteilige Annahme berufen kann.