Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Geschäftszahl

81/04/0090

Rechtssatz

Nach Ablauf von 6 Monaten nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister endet die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973, wobei sich der Täter einer sodann unbefugten Gewerbeausübung insoweit auch nicht auf andere Vorschriften, wie etwa das Strukturverbesserungsgesetz für die gegenteilige Annahme berufen kann.