Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Geschäftszahl

81/04/0063

Rechtssatz

Ist eine Anlage erforderlich um eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn hintanzuhalten, so wurde der Bfr dadurch, daß die Behörde diese Auflage als erforderlich erachtete, um die Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen, in keinem Recht verletzt.