Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1983

Geschäftszahl

81/04/0041

Rechtssatz

Aus Paragraph 356, Absatz 4, GewO 1973 geht klar hervor, daß - abgesehen vom Vorliegen eines Anwendungsfalles des Absatz 5, dieser Bestimmung - dann, wenn in der Betriebsbewilligung keine anderen oder zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, Nachbarn keine Parteistellung zukommt. (Hinweis auf E VfGH B 65/79 vom 2.10.82)