Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1982

Geschäftszahl

81/03/0287

Rechtssatz

Das Befahren von für den fließenden Verkehr bestimmten Sperrlinien wird weder durch Paragraph 55, Absatz 4, noch durch Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO verboten.