Das Befahren von für den fließenden Verkehr bestimmten Sperrlinien wird weder durch § 55 Abs 4 noch durch § 99 Abs 4 lit i StVO verboten.Das Befahren von für den fließenden Verkehr bestimmten Sperrlinien wird weder durch Paragraph 55, Absatz 4, noch durch Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO verboten.