Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Geschäftszahl

81/03/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1441/67 E 24. Jänner 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Wird in der Beschwerde als belangte Behörde anstatt des Landeshauptmannes das Amt der Landesregierung bezeichnet, kann aber nach dem Inhalt der Beschwerde kein Zweifel bestehen, daß mit der Beschwerde der Bescheid des Landeshauptmannes angefochten werden soll, so kann die Beschwerde deshalb nicht zurückgewiesen werden.