Verwaltungsgerichtshof
08.06.1983
81/03/0220
Dem Landeshauptmann als dem im Berufungswege in mittelbarer Bundesverwaltung einschreitenden Organ ist es verwehrt, dem Beschuldigten ein Verhalten, das von der Vorinstanz als Übertretung des KFG 1967 gewertet wurde, als eine Übertretung der StVO 1960 anzulasten, weil er damit eine Zuständigkeit in einer Angelegenheit in Anspruch nimmt, die in die Vollziehung des Landes fällt.