Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1981

Geschäftszahl

81/03/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0143/72 E 11. Jänner 1973 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei KFZ-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.