Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1981

Geschäftszahl

81/03/0065

Rechtssatz

Der Postrückschein ist als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, ein Schriftstück der belangten Behörde - entgegen einem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Rückschein - nicht erhalten zu haben, genügt als Gegenbeweis zur Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1981030065.X02