Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1981

Geschäftszahl

81/03/0065

Rechtssatz

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1981030065.X01