Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1982

Geschäftszahl

81/03/0057

Rechtssatz

Die Geringfügigkeit des Verschuldens (subjektive Tatseite) kann nicht schlechthin mit dem Hinweis auf den (hohen) Unrechtsgehalt der Tat (objektive Tatseite) verneint werden.