Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1982

Geschäftszahl

81/03/0012

Rechtssatz

Die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt bei einem Sturztrunk sofort, also bereits in der Anflutungsphase auf. Die Anstiegsphasen wirken sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus.