Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1981

Geschäftszahl

81/03/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

81/03/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0665/72 E 3. November 1972 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Alkotest kann nicht zeitlich unbeschränkt nach einer Deliktssetzung erfolgen. Er ist aber dann noch zulässig, wenn er ein verwertbares Ergebnis bringen kann. Untersuchungen in einem Zeitraum von etwa 2 1/2 Stunden sind somit noch zumutbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1981030007.X02