Verwaltungsgerichtshof
13.05.1981
81/03/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
81/03/0008
GRS wie 0665/72 E 3. November 1972 RS 3
Ein Alkotest kann nicht zeitlich unbeschränkt nach einer Deliktssetzung erfolgen. Er ist aber dann noch zulässig, wenn er ein verwertbares Ergebnis bringen kann. Untersuchungen in einem Zeitraum von etwa 2 1/2 Stunden sind somit noch zumutbar.
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030007.X02