Verwaltungsgerichtshof
13.05.1981
81/03/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
81/03/0008
Zwischen dem Lenken eines Kraftfahrzeuges und der Verpflichtung zur Vorweisung der Urkunden muß ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen. vergleiche z.B. E vom 28.1.1981, Zl. 3032/80) Dieser ist jedenfalls dann, wenn der Betroffene nach dem Abstellen seines Fahrzeuges seine Wohnung aufgesucht, dort seine Fahrzeugpapiere abgelegt und die Wohnung sodann in der Absicht verlassen hat, sein Fahrzeug nicht mehr zu lenken, nicht mehr gegeben.
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030007.X01