Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1982

Geschäftszahl

81/02/0357

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0416/71 E VS 11. April 1973 VwSlg 8400 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Grünes blinkendes Licht erfordert nicht vom Lenker eines Fahrzeuges, sein Fahrverhalten so einzurichten, dass er bei Wechsel auf gelb in der Lage ist, vor der Kreuzung (Paragraph 38, Absatz eins, StVO 1960) anzuhalten; doch gilt auch für ihn Paragraph 38, Absatz 2, 2.Satz StVO 1960.