Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1982

Geschäftszahl

81/02/0350

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1351/67 E 8. Jänner 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Das Tatbild der aus Paragraph 4, Absatz 5, StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. Aus der Unterlassung dieser Meldung - und darin erschöpft sich die Tat - kann ein Sachschaden nicht entstehen.