Verwaltungsgerichtshof
19.03.1982
81/02/0350
GRS wie 1351/67 E 8. Jänner 1968 RS 1
Das Tatbild der aus Paragraph 4, Absatz 5, StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird. Aus der Unterlassung dieser Meldung - und darin erschöpft sich die Tat - kann ein Sachschaden nicht entstehen.