Verwaltungsgerichtshof
11.11.1983
81/02/0346
GRS wie 0794/65 E 9. November 1965 RS 1
Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muß.