Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1982

Geschäftszahl

81/02/0329

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1185/79 E 25. September 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO handelt es sich um ein UNGEHORSAMSDELIKT, bei dem die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend ist, sondern nur der Umstand, ob eine hinreichende Vermutung hiefür vorliegt (Hinweis auf E 14.9.1972, 259/72 und vom 30.1.1979, 2086/78, 187/79).