Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1983

Geschäftszahl

81/02/0303

Rechtssatz

Auch im Falle der Verweigerung der Atemluftprobe liegt eine Unmöglichkeit dieser Probe vor, welche zu einem Vergehen nach Paragraph 5, Absatz 4, lit 5 StVO berechtigt.